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   BGH, 19.11.1962 - AnwZ (B) 20/62   

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BGH, 19.11.1962 - AnwZ (B) 20/62 (https://dejure.org/1962,199)
BGH, Entscheidung vom 19.11.1962 - AnwZ (B) 20/62 (https://dejure.org/1962,199)
BGH, Entscheidung vom 19. November 1962 - AnwZ (B) 20/62 (https://dejure.org/1962,199)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 38, 241
  • NJW 1963, 445
  • MDR 1963, 308
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 15.12.2016 - B 5 RE 7/16 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - angestellter

    Als unvereinbar mit dem Beruf eines Rechtsanwalts bewertete der BGH ausdrücklich auch die Tätigkeit als angestellter Volljurist eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers; wer als Angestellter eines Wirtschaftsprüfers ständig den Auftraggebern des Wirtschaftsprüfers Rechtsrat erteile, könne selbst dann nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wenn sich seine Betätigung auf Rechtsberatung in Steuersachen beschränke (BGH Beschluss vom 19.11.1962 - AnwZ (B) 20/62 - BGHZ 38, 241 f) .
  • BGH, 20.01.1975 - AnwZ (B) 6/74

    Steuerberater ohne Eigenverantwortlichkeit

    Wer für ein den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenes geschäftliches Rechtsberatungsunternehmen (hier: eine Steuerberatungsgesellschaft) Rechtrat erarbeitet, den dieses Unternehmen an seine Auftraggeber weitergibt, kann zur Rechtsanwaltschaft auch dann nicht zugelassen werden, wenn er zwar nicht Angestellter des Unternehmens, sondern mit diesem durch einen Beratungsvertrag verbunden ist, ihm aber gleichwohl die Eigenverantwortlichkeit gegenüber den Ratsuchenden fehlt (im Anschluß an BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann - nunmehr ausnahmslos - niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat, zu erteilen hat (vgl. BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60).

    Der Senat hat daher auch schon die allein auf mittelbare Rechtsberatung der Mandanten des Geschäftsherrn gerichtete Betätigung im Angestelltenverhältnis als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar angesehen (BGHZ 38, 241, 248; 40, 282, 285; BGH Beschlüsse vom 12. Februar 1963 - AnwZ (B) 27/62 - = EGE VII 123 und vom 1. Juli 1963 - AnwZ (B) 6/63).

    Denn wenn der Volljurist, dessen Rechtsrat den Mandanten eines Dritten, gerade etwa eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters zuteil wird, im Hintergrund bleibt, also seine Rechtsansicht nicht einmal persönlich vor den Mandanten vertreten darf, dann wird seine eigene Tätigkeit als die eines bloßen wissenschaftlichen Hilfsarbeiters abgestempelt und umso mehr der unverfälschte Charakter einer eigenverantwortlich vertretenen Rechtsmeinung gefährdet (BGHZ 38, 241, 247/248).

    Damit macht er sich ebenso zum Ausführenden der Gesellschaft, dessen Tätigkeit als die eines bloßen wissenschaftlichen Hilfsarbeiters abgestempelt wird, wie ein Angestellter der Gesellschaft, der nur noch im Hintergrund bleibt und den von ihm erarbeiteten Rechtsrat nicht einmal mehr vor den Mandanten vertreten darf, sondern Übermittler einschalten muß (BGHZ 38, 241, 247).

  • BGH, 11.11.1963 - AnwZ (B) 14/63

    Rechtsbetreuung durch Verbandssyndikus

    Nach dieser Rechtsprechung, die in BGHZ 35, 287 = NJW 1961, 1862; BGHZ 38, 241 = NJW 1963, 445; AnwZ (B) 27/62 vom 11. Februar 1963 niedergelegt worden ist, gilt folgendes: Wer in vertraglicher Abhängigkeit von den Weisungen eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters ständig Rechtssuchenden Rechtsrat erteilt, kann nicht zur Anwaltschaft zugelassen werden; denn er entfremdet sich durch diese Art von Rechtsberatung grundsätzlich dem überlieferten Berufsbild des Anwalts und macht sich zum ausführenden Organ eines den anwaltlichen Pflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens (BGHZ 35, 287).

    Dieser Versagungsgrund gilt gemäß BGHZ 38, 241 auch dann, wenn sich die Betätigung im Angestelltenverhältnis allein auf mittelbare Rechtsberatung der Mandanten erstreckt.

    Daher findet sich in BGHZ 38, 241, 247 bereits die allgemeinere Formulierung:.

  • BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 63/85

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eines in einer abhängigen Stellung

    In Anwendung dieses Versagungsgrundes hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden kann, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen hat (vgl. u.a. BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238; 68, 62 [BGH 17.01.1977 - AnwZ B 23/76]; 72, 278 [BGH 02.10.1978 - AnwZ B 15/78]; 83, 350).

    Diese Grundsätze hat der Senat auf die nur mittelbare Rechtsberatung der Mandanten des Geschäftsherrn ausgedehnt (BGHZ 38, 241, 248); er hat sie auch dann angewandt, wenn zwischen dem Zulassungsbewerber und dem Rechtsberatungsunternehmen kein Angestelltenverhältnis besteht, sofern nur eine Vertragsgestaltung vorliegt, die der Eigenverantwortlichkeit des Raterteilenden gegenüber dem Ratsuchenden entgegensteht (BGHZ 63, 377, 380).

    Hierzu zählt auch die Steuerberatung, die nur ein Teil, ein Unterfall, der allgemeinen Rechtsberatung ist (BGHZ 38, 241, 247).

  • BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 8/91

    Vereinbarkeit der Tätigkeit als Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH mit

    Eine mit dem Anwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit (§ 7 Nr. 8 BRAO) hat der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen, soweit der Anwaltsbewerber in abhängiger Stellung im Auftrag eines nicht dem anwaltlichen Standesrecht unterworfenen Dritten Rechtsrat erteilt, selbst wenn die Rechtsberatung an Gewicht und Zeitaufwand hinter anderen Aufgaben zurücktreten sollte (BGHZ 35, 287 ff; 38, 241 ff; 40, 282 ff; 63, 377 ff; 65, 238 ff; 72, 322 ff; 97, 204 ff [BGH 03.03.1986 - AnwZ B 1/86]; BGH, Beschluß vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 2/88, BRAK-Mitt. 1988, 271 f; BGH, Beschluß vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 43/89, BRAK-Mitt. 1990, 110).

    Demgemäß hat der Senat bei denjenigen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses bei einem Steuerberater oder einer Steuerberatungsgesellschaft unmittelbar oder mittelbar Rechtsberatung (dazu gehört auch Steuerberatung) betreiben, eine unvereinbare Tätigkeit angenommen (BGHZ 38, 241 ff; 63, 377 ff; 65, 238 ff; 72, 322 ff).

  • BGH, 10.11.1975 - AnwZ (B) 9/75

    Steuerberater mit Zeichnungsbefugnis

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann - nunmehr ausnahmslos - niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen hat (vgl. BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377).

    Der Senat hat deshalb schon die allein auf mittelbare Rechtsberatung der Mandanten des Geschäftsherrn gerichtete Betätigung im Angestelltenverhältnis als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar angesehen (BGHZ 38, 241, 248; 40, 282, 285).

  • BGH, 12.11.1979 - AnwZ (B) 16/79

    Wegfall des Rücknahmegrundes

    Ob für die Frage der Aufrechterhaltung der Zulassungsrücknahme ausnahmsweise ein späterer Beurteilungszeitpunkt dann maßgebend sein könnte, wenn aufgrund der Entwicklung nach Erlaß der Rücknahmeverfügung der Rücknahmegrund weggefallen ist und der Rechtsanwalt auf Antrag sogleich wieder zugelassen werden müßte, hat der Senat in jüngerer Zeit in mehreren Beschlüssen offengelassen (Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 25/77; vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 9/78; vom 27. Februar 1978 - AnwZ (B) 31/77; vgl. auch BGHZ 38, 241, 243-245).
  • BGH, 27.05.1991 - AnwZ (B) 4/91

    Erteilung von Rechtsrat; Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer eines Rechtsrat

    Eine im Sinne des § 7 Nr. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO unvereinbare Tätigkeit hat der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen, soweit der Betreffende in abhängiger Stellung im Auftrag eines dem anwaltlichen Standesrecht nicht unterworfenen Dritten als Angestellter Rechtsberatung betreibt, selbst wenn diese an Gewicht und Zeitaufwand hinter anderen Aufgaben zurücktreten sollte (BGHZ 35, 287 ff.; 38, 241 ff.; 40, 282 ff.; 63, 377 ff.; 65, 238 ff.; 83, 350 ff.; 97, 204 ff. [BGH 03.03.1986 - AnwZ B 1/86]; BGH, Beschl. vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 2/88, BRAK-Mitt. 1988, 271 f.; BGH, Beschl. vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 62/88, BGHR (Z) BRAO § 7 Nr. 8 abhängige Stellung 1; BGH, Beschl. vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 43/89, BRAK-Mitt. 1990, 110).

    Als mit dem Anwaltsberuf gleichermaßen unvereinbare mittelbare Rechtsberatung hat es der Senat angesehen, wenn der Betreffende für den Dienstherrn Rechtsauskünfte ausarbeitet, selbst aber gegenüber dem zu beratenden Publikum nicht in Erscheinung tritt (BGHZ 38, 241, 247; 63, 377, 379; 65, 238, 240; Beschl. vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 11/77).

  • BGH, 17.01.1977 - AnwZ (B) 23/76

    Rechtsbesorgung in abhängiger Stellung

    Wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hat, kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden (Fortführung von BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 77; 65, 238).

    Wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat zu erteilen hat, kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden (vgl. BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238).

  • BGH, 07.10.1968 - AnwZ (B) 8/68

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    (Abgrenzung zu BGHZ 35, 287; 38, 241 [BGH 15.11.1962 - VII ZR 95/62]; 40, 282 [BGH 31.10.1963 - VII ZR 285/61]; 46, 60) [BGH 14.07.1966 - III ZR 249/64].

    Nach alledem liegt der gegenwärtig zu entscheidende Fall grundlegend anders als die Fälle, welche den Beschlüssen des Senats zu Grunde lagen, auf welche sich das Gutachten der Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof stützten (vgl. BGHZ 35, 287; 38, 241 [BGH 15.11.1962 - VII ZR 95/62]; 40, 282 [BGH 31.10.1963 - VII ZR 285/61]; 46, 60 [BGH 14.07.1966 - III ZR 249/64]= Ehrenger.

  • BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 1/86

    Unvereinbarkeit einer Tätigkeit als angestellter Rechtsberatender der

  • BGH, 11.02.1974 - AnwZ (B) 8/73

    Tätigkeit als Rechtsanwalt im Nebenberuf bei Steuerberatung und Rechtsberatung in

  • BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 11/96

    Überschreitung der Grenzen einer der Interessenvertretung dienenden anwaltlichen

  • BGH, 10.11.1986 - AnwSt (R) 4/86

    Begriff des Auftraggebers eines bei einem Genossenschafts-Dachverband

  • BGH, 16.10.1978 - AnwZ (B) 15/78

    Angestellter einer Rechtsschutzversicherung als Rechtsanwalt

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2007 - 2 P 237/07

    Abänderung des Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit;

  • BGH, 11.07.1994 - AnwZ (B) 7/94

    Berücksichtigung eines neuen Gutachtens

  • BGH, 13.02.1989 - AnwZ (B) 62/88

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Beratungstätigkeit für einen

  • BGH, 04.01.1968 - AnwZ (B) 10/67

    Bürogemeinschaft eines Rechtsanwalts mit Steuerberatersozietät

  • BGH, 04.12.1989 - AnwZ (B) 43/89

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für abhängig beschäftigten

  • BGH, 18.07.1966 - AnwZ (B) 1/66

    Syndikus eines Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverbandes

  • BGH, 13.11.1978 - AnwZ (B) 28/78

    Angestellter bei Steuerberatungsgesellschaft als Rechtsanwalt

  • BGH, 26.06.1978 - AnwZ (B) 14/78

    Vereinbarkeit einer Angestelltentätigkeit des Antragstellers beim

  • BGH, 12.02.1963 - AnwZ (B) 27/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.04.1989 - AnwZ (B) 54/88

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.04.1980 - AnwZ (B) 27/79

    Rechtsmittel

  • BGH, 01.07.1974 - AnwZ (B) 4/74

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 01.07.1974 - AnwZ (B) 3/74

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 17.03.1986 - PatAnwZ 2/85

    Voraussetzungen der Zulassung als Patentanwalt

  • BGH, 28.02.1983 - AnwZ (B) 1/83

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 08.11.1971 - AnwZ (B) 15/70

    Ausübung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts - Tätigkeit als Handlungsbeauftragter

  • BGH, 07.12.1981 - AnwZ (B) 9/81

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BGH, 06.10.1980 - AnwZ (B) 11/80

    Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8

  • BGH, 13.07.1964 - AnwZ (B) 1/64
  • BGH, 01.07.1963 - AnwZ (B) 6/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.10.1977 - AnwZ (B) 11/77

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Merkmale einer mittelbaren Rechtsberatung

  • BGH, 20.03.1972 - AnwZ (B) 25/71

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

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